Anschluss e.V. Bildungswerk Künstlerische Therapie Satzung Fassung vom 22.09.07

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Präambel
Das Bildungswerk ist entstanden aus den Anforderungen des modernen Gesundheitswesens an Künstlerische Therapeuten. Die geforderten Qualitätsmaßstäbe beinhalten neben einer hochqualifizierten Ausbildung auch kontinuierliche Fortbildungen in allen für die jeweilige Berufspraxis relevanten Bereichen. Nutzer Künstlerischer Therapie haben den Anspruch auf sorgfältige und qualifizierte Anwendung und Bereitstellung fachspezifischer Mittel und Methoden.
Das Bildungswerk stellt durch seine Zusammenarbeit mit Fach- und Berufsverbänden Künstlerischer Therapien sicher, dass die angebotenen Fortbildungen zeitgemäßen und qualitativ hochwertigen Standards entsprechen. Impulse für die Verstärkung kunsttherapeutischer Versorgung von Menschen in psychosozialen Krisensituationen oder problematischen Lebenslagen gab es konkret schon etwa seit 1999 von Patientenseite. Die Möglichkeiten auf Verbandsseite dieses Ziel zu verfolgen lagen für den Deutschen Fachverband für Kunst- und Gestaltungstherapie (DFKGT) auf der einen Seite in der Intensivierung der berufspolitischen Arbeit und auf der anderen Seite in einer Unterstützung der Qualität der kunsttherapeutischen Praxis. In der Folgezeit sollte sich das als ein wichtiger Schritt herausstellen.
Änderungen im Gesundheitswesen und die Erstellung eines fachbereichübergreifenden Berufsbilds „Künstlerischer Therapeut/Künstlerische Therapeutin“ machten eine eigenständige Organisation notwendig, die sich für den Erhalt und den Erwerb künstlerisch-therapeutischer Kompetenzen für präventive, kurative, rehabilitative und weitere relevante Arbeitsfelder mitverantwortlich erklärt.

Der DFKGT hat dieser Notwendigkeit mit der Gründung des Vereins „Anschluss e.V.“ Rechnung getragen. Für das Folgejahr nach der Gründung ist der Verein zunächst vorgesehen als Einrichtung für den Fachbereich Bildende Kunst, perspektivisch mit der satzungsgemäßen Option als Bildungswerk für Künstlerische Therapien.

Satzung in der Fassung vom 22.09.2007

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Anschluss e.V.
2. Sitz ist Frankfurt am Main

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1. Januar 1977 in der jeweils gültigen Fassung
2. Der Verein möchte sich in den Bereichen Bildung, Kunst, Kultur und Medien, sowie Gesundheitsfürsorge engagieren. Der Arbeitsschwerpunkt des Vereins liegt auf der umfassenden Förderung, Pflege, Bildung und Erforschung von Künstlerisch-therapeutischen Kompetenzen. Die Aktivitäten des Vereins stehen sowohl Menschen offen, die therapeutisch mit künstlerischen Medien arbeiten, als auch Menschen, die sich für dieses Thema interessieren und sich ihm annähern wollen.
Die Aktivitäten des Vereins bestehen in:
1. der Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen, die zum Erwerb von Wissen um die heilsame und persönlichkeitsbildende Wirkung künstlerischen Schaffens dienen und/oder Fähigkeiten vermitteln, dieses Wissen anzuwenden.
2. der Förderung von künstlerischen Aktivitäten und Darbietungen (künstlerisch-soziale Projekte, Tanz, Theater, etc.) die die Auswirkungen künstlerischen Schaffens auf das psychosoziale Umfeld aufgreifen, illustrieren und/oder wahrnehmbar machen.
3. die Anregung und Organisation von Foren, Symposien, Vorträgen und Tagungen, die sich mit dem Themenkomplex „Zusammenhänge von Kunst und Gesundheit“ befassen.
4. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, um die Themen von Punkt 1 bis 3 auf breiter Basis bekannt zu machen.
5. Anregung, Förderung und Produktion von Medienbeiträgen und Publikationen um die Themen von Punkt 1 bis 3 auf breiter Basis zu bekannt zu machen.
Die Qualitätsmerkmale des Bildungswerks orientieren sich an den aktuellen Standards der Künstlerisch-Therapeutischen Berufsverbände.
3. Der Verein führt die zur Verwirklichung der genannten Zwecke erforderlichen Rechtsgeschäfte aus.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
6. Mitglieder erhalten keine Überschussanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied, auch keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die im § 2 (2) genannten Zwecke.
8. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Austritt erhalten die Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens.
9. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins fremd sind oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
10. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in §2 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können erwerben: jede natürliche und juristische Person, die den Zweck des Vereins unterstützt und sich im Sinne der
Zielsetzung des Vereins einsetzt.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der schriftlichen Beitrittserklärung.
3. Über Aufnahme, Ablehnung der Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Der von der Ablehnung bzw. dem Ausschluss Betroffene hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die in diesem Falle den Vorstand überstimmen kann.
5. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
6. Mit der Bestätigung der Aufnahme als Mitglied beginnt die Beitragspflicht.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein enden nicht mit dem Austritt oder mit dem Ausschluss.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Dabei ist eine Frist von drei Monaten auf den Schluss des Kalenderjahres einzuhalten. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
4. Die Beitragspflicht endet mit dem Kalenderjahr, in welchem der Austritt erklärt wird.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken oder dem Ansehen des Vereins gröblich schädigend zuwiderhandelt.
6. Beabsichtigt der Verein, ein Mitglied auszuschließen, so ist diesem Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird durch den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres erklärt und ist dem Mitglied unverzüglich eingeschrieben mitzuteilen. Nach Erhalt dieser Mitteilung kann das Mitglied Amts- und Mitgliedschaftsrechte nicht mehr ausüben.
7. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb zweier Wochen Berufung einlegen, über welche die
nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat.
8. Vorstandsmitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
9. Der Vorstand kann Mitglieder auszuschließen, wenn sie ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen sind.

§ 5 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand
2. Die Rechnungsprüfer sind befugt unabhängige Kontrollen zwischen den Mitgliederversammlungen
durchzuführen

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2. Ordentliche Mitgliederversammlung:
Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von mind. drei Wochen einzuladen und dabei die vorläufige Tagesordnung bekannt zugeben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht nach Maßgabe dieser Satzung auszuüben.
3. Die Mitgliederversammlung:
-genehmigt das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
-nimmt die Berichte und die Rechnungslegung des Vorstandes und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen
-beschließt über die Entlastung des Vorstandes
-setzt die Höhe der Beiträge fest
-beschließt den Haushaltsplan
-wählt den Vorstand
-bestellt zwei Rechnungsprüfer
-berät und beschließt die Grundsätze der Bildungs- und Kulturarbeit (Schwerpunkte, Art und Umfang)
-beschließt die Satzung bzw. deren Änderungen (mit Zweidrittelmehrheit)
-schließt ggf. Mitglieder aus
-nimmt alle gesetzlichen Rechte und Pflichten wahr
4. Abstimmungen:
In der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich mit Handzeichen abgestimmt.
Auf Antrag muss schriftlich abgestimmt werden
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses nicht berücksichtigt; sie sind aber im Protokoll festzuhalten.
5. Beschlussfassungen:
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen i. d. R. der einfachen Mehrheit.
Die Satzung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Vereinsmitglieder geändert werden. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich;
die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen
Soweit Rechtsordnung oder Satzung andere Mehrheiten vorschreiben, gelten diese. Satzungsänderungen, die von zuständigen Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Solche Änderungen sind den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
6. Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es erforderlich, dass der Gegenstand in der Einladung genannt wurde.
Für einzelne Gegenstände der Beschlussfassung, ausgenommen Satzungsänderungen, kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit auf das Erfordernis der Ankündigung in der Einladung nachträglich verzichten (Dringlichkeitsbeschlüsse).
Für Anträge und Verhandlungen ohne bindende Beschlussfassung bedarf es nicht der Ankündigung in der Einladung.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es ist dem Vorstand innerhalb von vier Wochen und den Mitgliedern in der folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Einwendungen und die  Beschlussfassung darüber sind ggf. in einem Protokollanhang festzuhalten.

§ 7 Vorstand

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 3 Vorstandsmitglieder vertreten (jedes Vorstandsmitglied ist jederzeit berechtigt, den Verein zu vertreten)
Dem Vorstand gehören an:
a) VorsitzendeR
b) SchatzmeisterIn
c) maximal drei weitere Mitglieder sind wählbar.
2. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins, die Aufnahme und der Ausschluss der Mitglieder. Er ist verantwortlich für die Ausrichtung der Bildungsarbeit.
3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden.
4. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
5. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig, haben aber Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Aufwendungen.
6. Die/er SchatzmeisterIn hat der Mitgliederversammlung jährlich schriftlich Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben zu geben und einen Haushaltsplan vorzulegen.
7. Der Vorstand kann Mitglieder von Kommissionen, Delegationen und Arbeitsgruppen ernennen, die ihm zuarbeiten und beratend für ihn tätig sind.
8. Der Vorstand berät und beschließt vorläufig über den Haushaltsplan und den Finanzierungsplan für das kommende Jahr.
9. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Vorsitz und weitere Ämter müssen in getrennten Wahlgängen gewählt werden.
10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und der
Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 9 Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. Oktober 2006 beschlossen.
2. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.